18.11.2010

Verdeckte Gewinnausschüttung als Werbungskosten bei anderen Einkünften

Eine GmbH gab die Renovierung einer Wohnung ihrer Gesellschafterin in Auftrag und bezahlte auch die Handwerkerrechnungen. Die Wohnung war zur Vermietung an Dritte bestimmt.

Die Übernahme dieser Kosten war unstreitig eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafterin, da es keinen betrieblichen Anlass für die GmbH gab, die Kosten zu übernehmen.

Die Gesellschafterin wollte die von der GmbH getragenen Kosten jedoch als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung absetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Ein Abzug von Werbungskosten sei nur möglich, wenn der Einkünfteerzieler (hier: die Gesellschafterin in ihrer Eigenschaft als Vermieterin) die Kosten selbst getragen habe. Die Renovierungskosten seien jedoch von der GmbH getragen worden.

Der Bundesfinanzhof erkannte dagegen den Abzug als Werbungskosten an. Dieser ist auch dann möglich, wenn ein Dritter den Vertrag mit den Handwerkern schließt und deren Rechnungen bezahlt, wenn er den gezahlten Betrag dem Vermieter zuwenden will. So liege es hier, denn die GmbH habe von vornherein im Interesse der Gesellschafterin gehandelt.




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