16.11.2010

Teileinkünfteverfahren bei Betriebsaufspaltung

Für die Einkünfte aus einer GmbH oder AG im betrieblichen Bereich gilt das Teileinkünfteverfahren. Die Einnahmen daraus, insbesondere die Gewinnausschättungen und Dividenden, sowie damit zusammenhängende Betriebsausgaben werden jeweils nur zu 60 % berücksichtigt.Werden einer GmbH im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung Wirtschaftsgüter (z.B. ein Grundstück mit Gebäude) überlassen, gilt nach einem Erlass der Finanzverwaltung Folgendes:Erfolgt die Nutzungsüberlassung zu fremdüblichen Konditionen (marktübliche Miete oder Pacht), sind damit zusammenhängende Kosten wie z.B. AfA oder Refinanzierungskosten voll absetzbar, weil sie im Zusammenhang mit den Pachteinnahmen stehen. Hierfür gilt das Teileinkünfteverfahren nicht.Werden die Wirtschaftsgüter dagegen unentgeltlich überlassen, sind mit der Überlassung zusammenhängende Kosten nur zu 60 % absetzbar, da sie mit den Erträgen aus der Gesellschaft in Zusammenhang stehen. Bei verbilligter Ãœberlassung ist in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Kosten des unentgeltlichen Teils sind nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % absetzbar.

=> Beispiel: A vermietet an die A-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, ein Grundstück mit Gebäude. Die monatliche Miete beträgt 4.000 €. Marktüblich wären 6.000 €. Dem A entstehen monatlich Kosten von 5.100 € (AfA, Zinsen für Bankdarlehen). Beurteilung: Die Miete beträgt 2/3 der Marktmiete. Die Ãœberlassung ist daher zu 2/3 entgeltlich, zu 1/3 unentgeltlich. A kann daher 2/3 seiner Kosten voll absetzen (also 3.400 €). Zu 1/3 ist die Überlassung unentgeltlich. 1/3 der Kosten (1.700 €) fallen daher unter das Teileinkünfteverfahren. Diese Kosten sind nur zu 60 % absetzbar, also in Höhe von 1.020 €. Insgesamt kann A als Kosten absetzen 4.420 €. 680 € sind nicht absetzbar. Hätte A die Marktmiete verlangt, könnte er alle Kosten absetzen.




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