11.11.2010

Jahresende: Verluste beim Einkommen - verlorene Freibeträge

Verluste beim Einkommen sind möglichst zu vermeiden, da sonst Freibeträge, andere Abzüge und niedrige Eingangssteuersätze verlorengehen. Verlustrück- und -vortrag ändern daran nichts. Es sollten daher Einkünfte vorgezogen werden, damit mindestens eine geringe Steuer anfällt. Verluste können bis 511.500€/1.023.000 € (Alleinstehende/Ehegatten) ein Jahr zurückgetragen werden. Höchstens 60 % des Einkommens kann mit Verlustvorträgen aus den Vorjahren verrechnet werden, auch bei Körperschaft- und Gewerbesteuer. Ausgenommen ist ein Sockelbetrag von 1 Mio. €, bei Ehegatten von 2 Mio. €. Die 60 %-Grenze kann die Verrechnung der Verluste hinausschieben, sie gehen aber in der Regel nicht verloren. Zur Verlustminderung (= Vorziehen von Gewinnen) kommen umgekehrte Maßnahmen wie zur Gewinnminderung in Betracht (s.o.), daneben z.B. Gewinnausschüttungen von GmbH an den Betrieb, Auflösung von Rücklagen, Vorziehen von Entnahmen, Umwandlung der Rechtsform des Unternehmens.

• Verluste, die nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, müssen gesondert festgestellt werden. Weisen Sie die Verluste in voller Höhe nach, auch soweit sie sich zunächst nicht auswirken. Andernfalls kann der Abzug dieser Verluste in späteren Jahren verloren gehen!




Haftungshinweis:
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