04.11.2010

Zur dauernden Wertminderung bei Aktien

Bei Aktien im Betriebsvermögen kann bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine gewinnmindernde Abschreibung vorgenommen werden. Nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Münster kann eine Teilwertabschreibung allein auf den Börsenkurs gestützt werden, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag entweder um mehr als 20 % unter dem Kurs beim Erwerb des Wertpapiers liegt oder dieser an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 % unter den Kurs beim Kauf des Papiers gesunken ist. Die Höhe der Teilwertabschreibung ist allerdings begrenzt, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter der maßgeblichen Grenze liegt, er aber am Tag der Bilanzaufstellung wieder höher notiert.




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