02.11.2010

Steuersatz für Umsätze des Hotel- und Gaststättengewerbes

In Hotelrechnungen können bestimmte steuerlich nicht begünstigte Leistungen zu einem Sammelposten (z.B. "Business-Package”, "Servicepauschale”) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Diese Vereinfachungsregel gilt für folgende Leistungen:

Dabei kann der der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden, wenn für diese Leistungen kein besonderes Entgelt vereinbart wird.

Bislang war ungeklärt, wie in der Rechnung neben der Beherbergungsleistung mit weiteren, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen (z. B. Sauna und Schwimmbad), die unter die obige Vereinfachungsregelung fallen, zu verfahren ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können der auf die Beherbergung und diese Leistungen entfallende Entgeltsanteil in der Rechnung in einem Betrag ausgewiesen werden.




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