28.10.2010

Zur Nachholung versäumter AfA

Ein Erfinder mit Einnahmen-Überschussrechnung, begann seiner Gewinnermittlung aus Unkenntnis erst einige Jahre, nachdem er an sich steuerlich sein Unternehmen begonnen hatte. In sein Betriebsvermögen legte er auch eine Erfindung ein. Er wollte auch eine AfA auf die Erfindung geltend machen, soweit sie auf die Zeit vor Beginn der Gewinnermittlung entfallen wäre. Er berief sich auf die Nachholung von AfA bei Bilanzierenden.

Bei Bilanzierenden kann bei einem Wirtschaftsgut, das in der Bilanz erfasst war und für das keine oder nur zu geringe AfA geltend gemacht worden war, unterbliebene AfA nachgeholt werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Bilanzzusammenhangs. Ein Wirtschaftsgut ist in der Eröffnungsbilanz eines Jahres grundsätzlich mit dem Wert zu erfassen, mit dem es in der Schlussbilanz des vorangegangenen Jahres enthalten war. Unterbliebene AfA kann daher nicht verloren gehen, da das nicht genutzte Abschreibungsvolumen zwangsläufig erhalten bleibt. Eine Ausnahme davon wird nur gemacht, wenn die AfA unterlassen wurde, um steuerliche Vorteile zu erlangen.

Der Grundsatz des Bilanzzusammenhangs gilt nicht, wenn ein Wirtschaftsgut nicht als notwendiges Betriebsvermögen erfasst war. Ein solches Wirtschaftsgut ist in die Eröffnungsbilanz des ersten noch offenen Jahres mit dem Wert einzustellen, mit dem es bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stünde. Dies sind in der Regel die ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der auf die Vorjahre entfallenden AfA. Die AfA auf die Vorjahre geht also steuerlich verloren. Wie der Bundesfinanzhof in einer neuen Entscheidung ausführt, kann bei Überschussrechnern nichts anderes gelten. Auch bei diesen kann die AfA auf ein Wirtschaftsgut für die Jahre vor der erstmaligen Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht nachgeholt werden. Gleiches gilt, wenn mit der Gewinnermittlung zu spät begonnen wurde.




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