Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind grundsätzlich durch Abschreibung entsprechend der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes gewinnmindernd als Betriebsausgaben abzuziehen. Hiervon abweichend gelten Sonderregelungen für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten bis 1.000 €, die nach dem 31.12.2009 erworben bzw. hergestellt werden. Hierzu führt die Finanzverwaltung u.a. Folgendes aus:
Aufwendungen von mehr als 150 € und nicht mehr als 410 €
Aufwendungen von mehr als 150 € und nicht mehr als 410 € können im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wirtschaftsgut ist unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des Einlagewertes in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
Die Aufwendungen können im maßgebenden Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten erfasst werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 € und nicht mehr als 1.000 € in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus enthält das Schreiben der Finanzverwaltung Einzelheiten zur Bildung und Auflösung eines Sammelpostens.