23.09.2010

SolidaritÀtszuschlag: Vorlage an Bundesverfassungsgericht unzulÀssig

Der SolidaritĂ€tszuschlag wurde 1991 zur Finanzierung der deutschen Einheit eigefĂŒhrt. Er wird als Zuschlag auf die Einkommen-, Lohn und Körperschaftsteuer erhoben, ebenso auf die Abgeltungssteuer, Kapitalertragsteuer und Ă€hnliche Abzugssteuern. Er betrĂ€gt seit 1998 5,5 %, davor belief er sich auf 7,5 %. Angesichts der inzwischen langen Laufzeit des Zuschlags ist wiederholt vorgebracht worden, eine Zuschlagsteuer dieser Art dĂŒrfe nur begrenzte Zeit erhoben werden. Die angemessene Zeit sein inzwischen ĂŒberschritten, weshalb der Zuschlag mittlerweise verfassungswidrig geworden sei. So hat das NiedersĂ€chsische Finanzgericht den Zuschlag als verfassungswidrig angesehen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt (ein Finanzgericht darf ein Gesetz nicht von sich aus fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€ren, dieses Recht steht nur dem Bundesverfassungsgericht zu).

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des NiedersĂ€chsischen Finanzgerichts als unzulĂ€ssig zurĂŒckgewiesen. Das Gericht habe sich nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur ZulĂ€ssigkeit derartiger Abgaben auseinandergesetzt.

Da es die Vorlage als unzulĂ€ssig verwarf, musste sich das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend mit der VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit des SolidaritĂ€tszuschlags befassen. In der Entscheidung klingt aber an, dass zu einer NichtigerklĂ€rung des Zuschlags hohe HĂŒrden zu ĂŒberwinden sein werden.

Ein endgĂŒltiges Urteil ĂŒber den Zuschlag ist damit noch nicht gesprochen, da eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht möglich ist, und diese den Anforderungen an die BegrĂŒndung genĂŒgen könnte.




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