Zuwendungen für die Opfer der Flut-Katastrophe in Pakistan können als Betriebsausgaben, Arbeitslohn oder Spenden abgezogen werden. Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben die Voraussetzungen hierfür erläutert. Hieraus ergibt sich u. a.:
Unternehmer können Sponsoring-Maßnahmen, unentgeltliche Leistungen an Geschäftspartner oder Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) aus inländischem Betriebsvermögen an flutgeschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe abziehen. Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an von der Flut betroffene Arbeitnehmer sind bei diesen bis zu 600 € je Kalenderjahr, bei besonderen Notfällen in voller Höhe steuerfrei.
Auch Spenden an Vereine, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt, wenn sie der Hilfe für die Flutopfer zugeführt werden.
Die Regelungen gelten vom 30.07. bis 31.12.2010.