26.08.2010

Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Verpflegungspauschale

Ein Leiharbeitnehmer hat bei seinem Einsatzort beim Kunden seines Arbeitgebers grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte, hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Dem Leiharbeitnehmer stehen daher bei entsprechender Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung (mindestens 8 Stunden) die Verpflegungspauschalen zu.

Das Gericht begründet dies damit, dass ein Leiharbeitnehmer nicht die Möglichkeit habe, sich auf eine bestimmte Arbeitsstelle einzurichten und so seine Fahrt- oder Verpflegungskosten zu verringern. Er müsse stets mit Abordnung zu einem anderen Kunden und damit zu einer anderen Einsatzstelle rechnen. Dabei sei es unerheblich, ob im Einzelfall der Einsatz bei einem bestimmten Kunden längere Zeit gedauert hat, da der Leiharbeitnehmer dies bei Beginn des Einsatzes nicht wissen konnte. Der Bundesfinanzhof erkannte daher einem Leiharbeitnehmer, der bei wechselnden Kunden seines Arbeitgebers im gesamten Gebiet des Hamburger Hafens tätig war, die Verpflegungspauschalen an.

Ob es anders zu beurteilen wäre, wenn ein Leiharbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für die gesamte Dauer des Arbeitsvertrages einem bestimmten Kunden überlassen wird, ließ das Gericht offen.




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