25.08.2010

Berücksichtigung als Kind auch während dessen Vollzeiterwerbstätigkeit

Für ein Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag u. a. dann, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Ferner dürfen seine Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von derzeit 8.004 € im Jahr nicht übersteigen. Der Grenzbetrag mindert sich für jeden Monat, in dem die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen um 1/12, als z. B. für jeden Monat, in dem keine Berufsausbildung stattfindet. Die in dieser Zeit erzielten Einkünfte werden nicht auf den verbleibenden Grenzbetrag angerechnet.Ging ein Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, zählte diese Zeit nach der bisherigen Rechtsprechung nicht als Ausbildungszeit. Demnach bestand für diese Zeit kein Anspruch auf Kindergeld (unabhängig von der Höhe des Lohns). Der Lohn zählte nicht zu den schädlichen eigenen Bezügen und konnte also nicht zum Fortfall des Kindergeldes für die übrigen Kalendermonate des Jahres führen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben. Ein Kind kann daher grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn es zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeittätigkeit nachgeht. Entsprechendes gilt, wenn es sich um einen Ausbildungsplatz bemüht und währenddessen einer Vollzeittätigkeit nachgeht. Nach dem Gesetz solle die Berücksichtigung eines Kindes bei den Eltern nur davon abhängen, ob seine Einkünften den Grenzbetrag übersteigen, nicht davon, ob es im jeweiligen Kalendermonat auf Unterhalt angewiesen ist.Das Urteil kann im Einzelfall günstig sein: Wenn die Einkünfte des Kindes während der Berufstätigkeit nicht dazu führen, dass der Grenzbetrag für das ganze Jahr überschritten wird, erhalten die Eltern auch Kindergeld für die Zeit der Berufstätigkeit des Kindes, z. B. wenn diese nur kurzzeitig war. In anderen Fällen kann die Berücksichtigung der Zeit der Berufstätigkeit bewirken, dass der Grenzbetrag für das ganze Jahr überschritten wird, die Eltern daher für das ganze Jahr kein Kindergeld erhalten.




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