19.08.2010

Doppelte Haushaltsführung auch ohne Tragung der Kosten beider Haushalte möglich

Ein lediger Arbeitnehmer war in M beschäftigt, wo er auch eine Dreizimmerwohnung von 64 qm unterhielt. In S nutzte er im Wohnhaus seiner Eltern im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum von zusammen 45 qm. Küche, Bad, und WC teilte er mit seinen Eltern. Er machte geltend, sein Hauptwohnsitz sei die Wohnung in S, weshalb er die der Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort im M als Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung absetzen könne.

Das Finanzgericht wies seine Klage ab, da er nicht nachgewiesen habe, die Kosten der Wohnung bei den Eltern selbst getragen zu haben.

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf. Für die Anerkennung der Wohnung bei den Eltern sei nicht zwingend Voraussetzung, dass der Kläger sich an deren Kosten beteiligt habe. Dies sei nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass er dort einen eigenen Hausstand unterhalten habe. Andererseits sei die Tragung der Kosten allein kein ausreichender Nachweis für einen eigenen Hausstand.

Das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche genügt nicht. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer sei auch zu prüfen, ob die Wohnung am Beschäftigungsort nach einer gewissen Zeit zur Hauptwohnung geworden ist, zum Mittelpunkt der Lebensinteressen. Dafür kann von Bedeutung sein, wie oft und wie lange er sich in der einen und der anderen Wohnung aufhält, sowie die Ausstattung und Größe beider Wohnungen. Auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung der Wohnungen voneinander, die Zahl der Heimfahrten, und zu welchem Ort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, sind zu prüfen. Im Urteilsfall war dies noch zu klären.




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