Für die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigung gelten nach einer Mitteilung der Mini-Job-Zentrale folgende Grundsätze:
Geringfügige Beschäftigungen der gleichen Art sind zusammenzurechnen.
Sobald eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, bleibt die erste daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung stets versicherungsfrei.
Kurzfristige Beschäftigungen können neben einer geringfügig entlohnten oder einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden.
Aufgedeckte Mehrfachbeschäftigungen werden zukunftsorientiert umgestellt, sofern nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit seitens des Arbeitgebers vorliegt.
Die Mini-Job-Zentrale erlässt wegen einer entsprechenden Gesetzesänderung ab sofort wieder Bescheide, in denen sie Arbeitgebern den Tag des Beginns der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse mitteilt. Der Arbeitgeber wird darin aufgefordert, die versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale mit dem Vortag abzumelden. Bisher erhielt der Arbeitgeber in diesen Fällen nur eine "wichtige Mitteilung".