29.07.2010

Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig

Nach der seit 2007 geltenden Regelung können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun entschieden, dass diese Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies führt zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der betroffenen Personen.

Beruflich veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich abzugsfähig. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Insoweit diese Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen werden sollen, muss dies sachlich begründet werden. Das im Gesetzgebungsverfahren genannte Ziel der Einnahmenvermehrung ist nach Auffassung des Gerichts kein hinreichender Grund.

Die Entscheidung betraf einen Hauptschullehrer, dessen Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule von der Schulleitung abgelehnt worden war. Er nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen machte der Lehrer gegenüber dem Finanzamt erfolgslos als Werbungskosten geltend.

Aufgrund dieser Entscheidung ist der Gesetzgeber nun verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 die gesetzliche Regelung neu zu fassen und den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Noch laufende Verfahren sind auszusetzen.




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