28.07.2010

Zuteilung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Ein alleinstehender Elternteil kann einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € erhalten, der vom Einkommen abgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag zusteht.

Im Einzelfall können bei getrennt lebenden Elternteilen an sich beide einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben, z.B. wenn sich das Kind abwechselnd im Haushalt des Vaters und der Mutter aufhält und das Kind in beiden Haushalten gemeldet ist. Streitig ist, welchem Elternteil der Entlastungsbetrag in diesen Fällen zusteht.

Hält sich das Kind annähernd gleichwertig in den Haushalten beider Elternteile auf, können diese bestimmen, welchem von ihnen der Entlastungsbetrag zu gewähren ist, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Der Entlastungsbetrag ist nicht zwingend dem Elternteil zu gewähren, der das Kindergelt erhält, wie es die Meinung der Finanzverwaltung war. Danach konnte der Entlastungsbetrag verloren gehen, wenn das Kindergeld der Elternteil mit geringem Einkommen erhielt. Bei diesem wirkte sich der Entlastungsbetrag dann häufig steuerlich nicht aus. Nach dem neuen Urteil können die beiden Elternteile die steuerlich günstigste Zuteilung bestimmen. Dies ist unter Umständen auch nachträglich möglich. Nur wenn sich die Eltern nicht einigen können oder keine Zuteilung bestimmen, erhält der Elternteil den Abzugsbetrag, dem auch das Kindergeld gezahlt wird. Hat bereits einer der Elternteile den Abzugsbetrag auf der Lohnsteuerkarte der Klasse II eintragen lassen, ist eine Zuteilung auf den anderen Elternteil nicht mehr möglich.




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