02.07.2019

Neue Ländererlasse: Überlassung von Dienstfahrrädern im Fokus

Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 gilt eine (zunächst auf drei Jahre befristete) Steuerbefreiung für Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf den Bereich der Gewinnermittlung, so dass Unternehmer keine Entnahmen für die private Fahrradnutzung ansetzen müssen.

Für die Dienstwagenbesteuerung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen ist zudem neuerdings gesetzlich geregelt, dass der 1-%-Nutzungsvorteil nur zur Hälfte besteuert wird (Ansatz des hälftigen Bruttolistenpreises).

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die gesetzlichen Änderungen nun zum Anlass genommen, um mit neuen Erlassen folgende überarbeitete Regelungen für die Bewertung von Vorteilen aus der (Elektro-)Fahrradüberlassung (= Arbeitslohn) aufzustellen. Diese greifen immer dann, wenn die Vorteile nicht unter die neue Steuerbefreiung gefasst werden können:




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