21.01.2019

CampingumsÀtze: Kann die Vermietung von BootsliegeplÀtzen mit 7 % versteuert werden?

UmsĂ€tze aus der kurzfristigen Vermietung von CampingflĂ€chen können mit dem ermĂ€ĂŸigten Umsatzsteuersatz von 7 %versteuert werden. Ob diese ErmĂ€ĂŸigung auch fĂŒr die kurzfristige Vermietung von BootsliegeplĂ€tzen gilt, ist momentan Gegenstand eines anhĂ€ngigen Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Geklagt hat ein gemeinnĂŒtziger Segel- und Motorwassersportverein, der BootsliegeplĂ€tze vermietet hatte und die hierfĂŒr erhaltenen Entgelte (= Hafengelder) mit 7 % versteuern wollte. Die Nutzer der LiegeplĂ€tze waren Wassersportler, die dort mit ihren Booten ankern und ĂŒbernachten konnten. Durch die Zahlung des Hafengelds konnten sie auch die (SanitĂ€r-)Einrichtungen der Anlage mitnutzen.

Das Finanzamt des Vereins setzte fĂŒr diese Gelder den Regelsteuersatz von 19 % an und erhielt zunĂ€chst RĂŒckendeckung vom Finanzgericht Niedersachsen, das die kurzfristige Überlassung von BootsliegeplĂ€tzen in erster Instanz nicht als umsatzsteuerlich begĂŒnstigte „Vermietung von CampingflĂ€chen“ ansah.

Der BFH zeigte sich im Revisionsverfahren jedoch „denkoffener“ und hielt es durchaus fĂŒr möglich, dass der ermĂ€ĂŸigte Steuersatz auch auf die Vermietung von BootsliegeplĂ€tzen anwendbar ist. Die Bundesrichter setzten das Verfahren aus und legten dem EuropĂ€ischen Gerichtshof die Frage vor, ob ein Hafen wie ein Campingplatz zu behandeln ist, wenn er dieselbe Funktion erfĂŒllt.

Hinweis: Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Europarichter positionieren. Unternehmer, die vergleichbare UmsĂ€tze durch die Vermietung von BootsliegeplĂ€tzen erzielen, können Einspruch gegen die 19%ige Besteuerung einlegen, sich auf das anhĂ€ngige Verfahren berufen und ein Ruhen ihres Verfahrens erwirken. Somit bleibt ihr Fall zunĂ€chst offen. Möglicherweise können sie dann spĂ€ter von einer begĂŒnstigenden Rechtsprechung profitieren.




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