16.01.2019

Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BMF veröffentlicht neue Aussagen zur Abzugsbeschränkung

Wenn ein Unternehmer seinem Betrieb mehr Mittel entnimmt, als er einlegt und als Gewinn erwirtschaftet, kann er seine betrieblichen Schuldzinsen nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes nur beschränkt steuerlich abziehen. In diesem Fall liegen sogenannte Überentnahmen vor, die in der Regel pauschal mit 6 % dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet werden müssen.

Hinweis: Durch diesen Rechenschritt wird die steuermindernde Wirkung der zuvor in voller Höhe als Betriebsausgaben gebuchten Zinsaufwendungen teilweise wieder aufgehoben.

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Aussagen zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nun überarbeitet und dabei die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berücksichtigt. Einige Aussagen im Überblick:

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten nicht nur für bilanzierende Unternehmer, sondern auch für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.




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