23.08.2018

6%ige Nachzahlungszinsen: Finanzämter gewähren Aussetzung der Vollziehung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von jährlich 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet.

Hinweis: Mit diesem vielbeachteten Beschluss erhielt ein Ehepaar recht, das nach einer Außenprüfung eine Einkommensteuernachzahlung von 1,98 Mio. € leisten sollte. Da die Steuerzahlung ein Altjahr betraf, hatte das Finanzamt 6%ige Nachzahlungszinsen (insgesamt 240.831 €) eingefordert. Der BFH setzte die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang aus.

Aufgrund dieser Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun in einem neuen Schreiben erklärt, in welchem Rahmen die Finanzämter eine AdV auch in anderen Fällen gewähren dürfen. Konkret gilt:

Hinweis: Das BMF stellt klar, dass die Finanzverwaltung trotz der AdV-Gewährung nicht an der Verfassungsmäßigkeit des 6%igen Zinssatzes zweifelt.




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