Die Verkabelung und die Zuwegung einer Windkraftanlage sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer entspricht der der Windkraftanlage. Sie beträgt nach der derzeitigen amtlichen AfA-Tabelle damit ebenfalls 16 Jahre. (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht)
Demgegenüber gelten nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts für die Windkraftanlage und die anderen Wirtschaftsgüter eigenständige (unterschiedliche) Abschreibungszeiten.
Gegen beide Urteile wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.