15.01.2010

Keine Beitragspflicht für übernommene Bußgelder

Gegen Kraftfahrer einer Spedition wurden Bußgelder in Frankreich und Belgien festgesetzt, weil sie gegen Lenk- und Ruhezeiten verstoßen hatten. Die Spedition übernahm die Bußgelder, da anderenfalls die ausländischen Behörden ihre Lkw bis zur Zahlung der Geldbuße festgesetzt hätten. Die Deutsche Rentenversicherung beurteilte die übernommenen Geldbußen als beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die Zahlung stelle einen geldwerten Vorteil dar, für den Sozialversicherungsbeiträge anfielen. Das Bundessozialgericht entschied demgegenüber, dass die übernommenen Bußgelder nicht beitragspflichtig seien. Die Zahlung sei zwar eine einmalige Zuwendung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Sie sei jedoch beitragsfrei, weil es sich nicht um Arbeitslohn handele. Dieser liege nur vor, wenn die Zahlung unmittelbar auf einer Arbeitsleistung beruhe. Zahlungen zugunsten des Arbeitnehmers, die nicht unmittelbar auf der Arbeitsleistung beruhten, seien nur Arbeitslohn, wenn sie überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers geleistet würden. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Spedition habe die Bußgelder gezahlt, um ihre von den ausländischen Behörden festgehaltenen Lkws freizubekommen. Die Zahlung diene überwiegend dem Interesse des Arbeitgebers.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft zwar die frühere Arbeitsentgeltverordnung, die bis zum 31.12.2006 galt. Nach der nunmehr geltenden Sozialversicherungsentgeltverordnung wären die Bußgelder ebenfalls beitragsfrei.




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