15.02.2016

GebÀudeabschreibung: Vertragliche Kaufpreisaufteilung muss hÀufig anerkannt werden

Die Aufteilung eines einheitlichen GrundstĂŒckskaufpreises auf das GebĂ€ude und den Grund und Boden ist fĂŒr die Praxis höchst bedeutsam, weil nur die Anschaffungskosten fĂŒr das GebĂ€ude steuerlich abgeschrieben werden können.

Vermieter sind daher naturgemĂ€ĂŸ daran interessiert, den Wert ihres GebĂ€udes im Besteuerungsverfahren möglichst hoch und den des GrundstĂŒcks möglichst niedrig anzusetzen. Wer bereits im Kaufvertrag der Immobilie eine Kaufpreisaufteilung vornimmt und darauf hofft, dass das Finanzamt dieser (steuergĂŒnstigen) Verteilung folgt, sollte ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen, das die Möglichkeiten und Grenzen einer vertraglichen Aufteilung aufzeigt. Das Gericht fĂŒhrte aus:

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass es einiger fundierter Feststellungen seitens der Finanzbehörden bzw. Steuergerichte bedarf, um eine vertraglich festgelegte Kaufpreisaufteilung des Vermieters zu widerlegen. Ein bloßer Hinweis auf allgemein fallende Bodenwerte reichte dem BFH im Urteilsfall nicht aus. Je weiter sich die vertragliche Aufteilung jedoch von den realen VerhĂ€ltnissen entfernt, desto denkbarer erscheint es, dass sie im Besteuerungsverfahren spĂ€ter verworfen wird.




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