Die Aufteilung eines einheitlichen GrundstĂŒckskaufpreises auf das GebĂ€ude und den Grund und Boden ist fĂŒr die Praxis höchst bedeutsam, weil nur die Anschaffungskosten fĂŒr das GebĂ€ude steuerlich abgeschrieben werden können.
Vermieter sind daher naturgemÀà daran interessiert, den Wert ihres GebĂ€udes im Besteuerungsverfahren möglichst hoch und den des GrundstĂŒcks möglichst niedrig anzusetzen. Wer bereits im Kaufvertrag der Immobilie eine Kaufpreisaufteilung vornimmt und darauf hofft, dass das Finanzamt dieser (steuergĂŒnstigen) Verteilung folgt, sollte ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen, das die Möglichkeiten und Grenzen einer vertraglichen Aufteilung aufzeigt. Das Gericht fĂŒhrte aus:
Eine im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung ist nach der stÀndigen BFH-Rechtsprechung grundsÀtzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine hiervon abweichende Aufteilung kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass der KÀufer typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des GebÀudes interessiert ist.
Eine wesentliche Abweichung zwischen dem im Vertrag festgelegten Bodenwert und den geltenden Bodenrichtwerten rechtfertigt allein noch nicht ohne weiteres eine Abweichung von der vertraglichen Kaufpreisaufteilung. Diese Diskrepanz ist lediglich ein Indiz dafĂŒr, dass die vertraglichen Regelungen nicht der RealitĂ€t entsprechen.
Um eine vertragliche Kaufpreisaufteilung zu widerlegen, mĂŒssen die GesamtumstĂ€nde des Kaufobjekts dahingehend untersucht werden, ob sie eine Abweichung von der vertraglichen Aufteilung nachvollziehbar erscheinen lassen. Zu betrachten sind beispielsweise besondere Ausstattungsmerkmale des GebĂ€udes, der Zustand der Gartenanlage, StraĂenlĂ€rm sowie störender Baumbestand.
Die vertragliche Aufteilung ist fĂŒr das Besteuerungsverfahren nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafĂŒr bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden ist oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt.
Erst wenn durch die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen WertverhÀltnisse in grundsÀtzlicher Weise verfehlt werden und wirtschaftlich nicht haltbar erscheinen, können FinanzÀmter und Steuergerichte sie verwerfen und eine anderweitige Aufteilung vornehmen.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass es einiger fundierter Feststellungen seitens der Finanzbehörden bzw. Steuergerichte bedarf, um eine vertraglich festgelegte Kaufpreisaufteilung des Vermieters zu widerlegen. Ein bloĂer Hinweis auf allgemein fallende Bodenwerte reichte dem BFH im Urteilsfall nicht aus. Je weiter sich die vertragliche Aufteilung jedoch von den realen VerhĂ€ltnissen entfernt, desto denkbarer erscheint es, dass sie im Besteuerungsverfahren spĂ€ter verworfen wird.