19.11.2015

Onlinehandel: Vertuschungsversuch fĂŒhrt zu Steuernachzahlungen

Haben Sie schon einmal ein Auto im Internet gekauft? Insbesondere der Gebrauchtwagenmarkt floriert in den letzten Jahren auf den Onlinebörsen. Nutzt man diese Plattformen nicht als Privatier, sondern als HĂ€ndler, sollte man dem Finanz- und dem Gewerbeamt unbedingt mitteilen, dass man hier regelmĂ€ĂŸig Autos kauft und verkauft.

Andernfalls handelt man sich wahrscheinlich viel Ärger ein - wie ein GebrauchtwagenhĂ€ndler, der bereits vor der offiziellen Aufnahme seiner TĂ€tigkeit regelmĂ€ĂŸig mit Autos gehandelt hatte. Nachdem ihn das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern in einem ĂŒblichen automatisierten Verfahren ausfindig gemacht hatte, bekam er Besuch vom Finanzamt. In der BetriebsprĂŒfung schĂ€tzte das Amt seine VerkĂ€ufe, da keinerlei Aufzeichnungen und erst recht keine BuchfĂŒhrung vorhanden waren.

Der Unternehmer wehrte sich mit der Behauptung, dass gar nicht er, sondern sein Vater der HĂ€ndler sei. Das Finanzgericht MĂŒnster (FG) ging auf diesen Einwand jedoch nicht ein, weil der er bereits durch ein Amtsgericht rechtskrĂ€ftig wegen Betrugs im Rahmen seiner TĂ€tigkeit als HĂ€ndler verurteilt worden war. Das FG machte sich die Feststellungen des AG zu eigen und folgte im weiteren den Erkenntnissen der BetriebsprĂŒfung.

Die Höhe des nicht erklĂ€rten Gewinns und der darauf anfallenden Steuern zu ermitteln lief dann nahezu schulbuchmĂ€ĂŸig ab. Denn als „ganz normaler“ Gewerbetreibender hĂ€tte der HĂ€ndler BĂŒcher fĂŒhren und Bilanzen erstellen mĂŒssen. Da er dies versĂ€umt hat, ist es dem Finanzamt grundsĂ€tzlich erlaubt, den Gewinn und damit die Steuern zu schĂ€tzen.

In Anbetracht der Tatsache, dass der HĂ€ndler nahezu nur BargeschĂ€fte getĂ€tigt hatte, war sogar eine grobe SchĂ€tzung ausreichend. Dabei orientierte sich das FG einerseits an den veröffentlichten Angeboten des Unternehmers und andererseits an den amtlichen GewinnzuschlagsrichtsĂ€tzen. Schließlich musste der Unternehmer fĂŒr drei Jahre Einkommen- und Umsatzsteuer nachzahlen.




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