Haben Sie schon einmal ein Auto im Internet gekauft? Insbesondere der Gebrauchtwagenmarkt floriert in den letzten Jahren auf den Onlinebörsen. Nutzt man diese Plattformen nicht als Privatier, sondern als HĂ€ndler, sollte man dem Finanz- und dem Gewerbeamt unbedingt mitteilen, dass man hier regelmĂ€Ăig Autos kauft und verkauft.
Andernfalls handelt man sich wahrscheinlich viel Ărger ein - wie ein GebrauchtwagenhĂ€ndler, der bereits vor der offiziellen Aufnahme seiner TĂ€tigkeit regelmĂ€Ăig mit Autos gehandelt hatte. Nachdem ihn das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern in einem ĂŒblichen automatisierten Verfahren ausfindig gemacht hatte, bekam er Besuch vom Finanzamt. In der BetriebsprĂŒfung schĂ€tzte das Amt seine VerkĂ€ufe, da keinerlei Aufzeichnungen und erst recht keine BuchfĂŒhrung vorhanden waren.
Der Unternehmer wehrte sich mit der Behauptung, dass gar nicht er, sondern sein Vater der HĂ€ndler sei. Das Finanzgericht MĂŒnster (FG) ging auf diesen Einwand jedoch nicht ein, weil der er bereits durch ein Amtsgericht rechtskrĂ€ftig wegen Betrugs im Rahmen seiner TĂ€tigkeit als HĂ€ndler verurteilt worden war. Das FG machte sich die Feststellungen des AG zu eigen und folgte im weiteren den Erkenntnissen der BetriebsprĂŒfung.
Die Höhe des nicht erklĂ€rten Gewinns und der darauf anfallenden Steuern zu ermitteln lief dann nahezu schulbuchmĂ€Ăig ab. Denn als âganz normalerâ Gewerbetreibender hĂ€tte der HĂ€ndler BĂŒcher fĂŒhren und Bilanzen erstellen mĂŒssen. Da er dies versĂ€umt hat, ist es dem Finanzamt grundsĂ€tzlich erlaubt, den Gewinn und damit die Steuern zu schĂ€tzen.
In Anbetracht der Tatsache, dass der HĂ€ndler nahezu nur BargeschĂ€fte getĂ€tigt hatte, war sogar eine grobe SchĂ€tzung ausreichend. Dabei orientierte sich das FG einerseits an den veröffentlichten Angeboten des Unternehmers und andererseits an den amtlichen GewinnzuschlagsrichtsĂ€tzen. SchlieĂlich musste der Unternehmer fĂŒr drei Jahre Einkommen- und Umsatzsteuer nachzahlen.