14.09.2015

Nahrungsmittelentnahme: Finanzamt muss bei SchĂ€tzung individuelle Gegebenheiten berĂŒcksichtigen

Die Entnahme von Nahrungsmitteln aus dem unternehmerischen Bereich fĂŒr den privaten Verzehr ist umsatzsteuerpflichtig. Damit Unternehmer nicht jede Entnahme einzeln aufzeichnen mĂŒssen, sieht die Finanzverwaltung pauschale monatliche BetrĂ€ge vor. In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um diese Entnahmepauschalen bei einer Schlachterei mit einer Filiale, die zusĂ€tzlich StĂ€nde auf WochenmĂ€rkten, einen Catering-Service und einen Mittagstisch betrieb.

Bei einer BetriebsprĂŒfung stellte der PrĂŒfer fest, dass keine Aufzeichnungen ĂŒber die Entnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) fĂŒr die beiden Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer und ihre Familien gefĂŒhrt worden waren. Daher erhöhte er die dem Regelsteuersatz von 19 % und dem ermĂ€ĂŸigten Steuersatz von 7 % unterliegenden Entnahmen entsprechend der Anzahl der Familienmitglieder und dem Alter der zugehörigen Kinder auf Grundlage der PauschbetrĂ€ge, die die amtliche Richtsatzsammlung fĂŒr Fleischereien vorsieht.

Die SchĂ€tzung der Entnahmen an sich war nach Auffassung des BFH rechtens, da keine genauen Aufzeichnungen vorlagen. Allerdings mĂŒssen die PauschbetrĂ€ge angepasst werden, wenn die VerhĂ€ltnisse des Unternehmens vom Normalfall abweichen. Im Streitfall konnte die Schlachterei ĂŒberzeugend darlegen, dass ihre UmsĂ€tze zu 19 % geringer sind als bei vergleichbaren Betrieben. Daher musste das Finanzamt die PauschbetrĂ€ge fĂŒr die Entnahmen zu 19 % entsprechend niedriger ansetzen. Es musste einsehen, dass selbst bei fehlenden Aufzeichnungen ĂŒber Einzelentnahmen nicht immer die amtlichen Pauschalen anzusetzen sind.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfĂ€ltiger Bearbeitung nicht ĂŒbernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück