Die Entnahme von Nahrungsmitteln aus dem unternehmerischen Bereich fĂŒr den privaten Verzehr ist umsatzsteuerpflichtig. Damit Unternehmer nicht jede Entnahme einzeln aufzeichnen mĂŒssen, sieht die Finanzverwaltung pauschale monatliche BetrĂ€ge vor. In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um diese Entnahmepauschalen bei einer Schlachterei mit einer Filiale, die zusĂ€tzlich StĂ€nde auf WochenmĂ€rkten, einen Catering-Service und einen Mittagstisch betrieb.
Bei einer BetriebsprĂŒfung stellte der PrĂŒfer fest, dass keine Aufzeichnungen ĂŒber die Entnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) fĂŒr die beiden Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer und ihre Familien gefĂŒhrt worden waren. Daher erhöhte er die dem Regelsteuersatz von 19 % und dem ermĂ€Ăigten Steuersatz von 7 % unterliegenden Entnahmen entsprechend der Anzahl der Familienmitglieder und dem Alter der zugehörigen Kinder auf Grundlage der PauschbetrĂ€ge, die die amtliche Richtsatzsammlung fĂŒr Fleischereien vorsieht.
Die SchĂ€tzung der Entnahmen an sich war nach Auffassung des BFH rechtens, da keine genauen Aufzeichnungen vorlagen. Allerdings mĂŒssen die PauschbetrĂ€ge angepasst werden, wenn die VerhĂ€ltnisse des Unternehmens vom Normalfall abweichen. Im Streitfall konnte die Schlachterei ĂŒberzeugend darlegen, dass ihre UmsĂ€tze zu 19 % geringer sind als bei vergleichbaren Betrieben. Daher musste das Finanzamt die PauschbetrĂ€ge fĂŒr die Entnahmen zu 19 % entsprechend niedriger ansetzen. Es musste einsehen, dass selbst bei fehlenden Aufzeichnungen ĂŒber Einzelentnahmen nicht immer die amtlichen Pauschalen anzusetzen sind.