15.06.2009

Höhe der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind in der Bilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Rückstellung ist mit dem Betrag zu passivieren, der nach den Preisverhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtages für die Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich notwendig ist. Hierbei sind die Einzelkosten und ein angemessener Teil der notwendigen Gemeinkosten zugrunde zu legen. Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen. Für den Inhaber einer Apotheke beträgt der voraussichtliche Erfüllungsbetrag das 5,5-fache der jährlichen Mietkosten, hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.




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