Die UmsĂ€tze aus einer GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung an einen anderen Unternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn die ĂŒbertragenen VermögensgegenstĂ€nde die Fortsetzung einer bisher durch den VerĂ€uĂerer ausgeĂŒbten TĂ€tigkeit ermöglichen. Bei dem Verkauf einer Taxikonzession kann es sich um eine nichtsteuerbare GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen oder eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung handeln. FĂŒr die Beurteilung kommt es darauf an, ob die verkaufte Konzession das gesamte Unternehmen bzw. einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert gefĂŒhrten Betrieb oder nur einen unselbstĂ€ndigen Teil des Unternehmens bildete. Die Finanzverwaltung unterscheidet dabei die folgenden FĂ€lle: Hat der Taxiunternehmer lediglich eine Konzession inne und verĂ€uĂert er diese, bildet die Taxikonzession das gesamte Unternehmen. Es kann dann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine nichtsteuerbare GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen vorliegen. Hat der Taxiunternehmer eine bestimmte Anzahl von Taxikonzessionen inne und verĂ€uĂert er lediglich eine oder mehrere davon, liegt eine nichtsteuerbare GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen nur dann vor, wenn die verĂ€uĂerte(n) Konzession(en) einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert gefĂŒhrten Betrieb bilden. Dieser muss wirtschaftlich selbstĂ€ndig sein. Wird nur eine von zwei Konzessionen verĂ€uĂert, verneint die Finanzverwaltung eine GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen. Es liegt dann eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung eines Wirtschaftsguts vor.