Die VerÀnderung von Rahmenbedingungen im Leben eines Unternehmers erfordert hÀufig auch eine VerÀnderung des Unternehmens - oder jedenfalls seiner Rechtsform.
So lassen sich beispielsweise in der Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge Steuern sparen, wenn ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Zudem wird so die persönliche Haftung begrenzt. Allerdings sind mit diesen Vorteilen auch hohe formelle Auflagen verbunden. Insbesondere muss ein âAntrag auf FortfĂŒhrung der Buchwerteâ gestellt werden, da ansonsten im Zeitpunkt der Umwandlung alle im Unternehmen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden mĂŒssen. Der Antrag ist nicht nur beim richtigen Finanzamt (was je nach Umwandlungsart variiert), sondern vor allem rechtzeitig zu stellen - laut Gesetz âspĂ€testens bis zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanzâ.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist darunter allerdings nicht die Bilanz zu verstehen, die regelmĂ€Ăig der SteuererklĂ€rung beizufĂŒgen ist. Vielmehr handele es sich um eine separate Bilanz, die den Wert festlegt, zu dem das Unternehmen umgewandelt wird. Diese kann auch noch Jahre nach der Umwandlung eingereicht werden, weshalb der Antrag in der Praxis grundsĂ€tzlich rechtzeitig gestellt wird.
Die Richter des Finanzgerichts MĂŒnchen (FG) vertreten allerdings ĂŒberraschend die gegenteilige Auffassung, dass unter der âsteuerlichen Schlussbilanzâ einzig diejenige zu verstehen ist, die mit der SteuererklĂ€rung eingereicht wird.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des FG ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Es bleibt abzuwarten, ob die Richter des BFH die Auffassung des FG teilen.