07.03.2015

Häusliches Arbeitszimmer: Mehrere Tätigkeiten vervielfältigen Abzugshöchstbetrag nicht

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur in zwei Fallkonstellationen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden:

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass sich der Höchstbetrag von 1.250 € bei der Nutzung des Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsarten nicht vervielfältigt. Somit verbleibt es auch dann beim Abzug von insgesamt maximal 1.250 €, wenn ein Erwerbstätiger im Arbeitszimmer mehreren Tätigkeiten nachgeht (z.B. gewerblicher und Arbeitnehmertätigkeit) und ihm für jene kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Hinweis: Auch die Finanzämter vertreten die Ansicht, dass der Höchstbetrag nur einmal abgezogen werden kann, wenn der Erwerbstätige im Arbeitszimmer mehrere berufliche bzw. betriebliche Tätigkeiten ausübt.




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