27.02.2015

NachspaltungsverĂ€ußerungssperre: Auch bei weniger als 20 % kann die SteuerneutralitĂ€t gefĂ€hrdet sein

Von einer Spaltung ist zum Beispiel dann die Rede, wenn eine GmbH zwei Teilbetriebe (z.B. zwei selbstĂ€ndig gefĂŒhrte Filialen) hat und einer von diesen auf eine zweite GmbH „abgespalten“ werden soll. Das Umwandlungssteuergesetz erlaubt es grundsĂ€tzlich, dass diese Abtrennung zu Buchwerten erfolgt, das heißt ohne Aufdeckung der stillen Reserven.

Allerdings mĂŒssen die stillen Reserven dann aufgedeckt werden, wenn die Abtrennung lediglich als Vorbereitung einer VerĂ€ußerung zu sehen ist (weil z.B. einer der oben genannten Teilbetriebe verkauft werden soll). Das Umwandlungssteuergesetz unterstellt, dass eine VerĂ€ußerung beabsichtigt ist, wenn innerhalb von fĂŒnf Jahren nach der Spaltung Gesellschaftsanteile von mehr als 20 % (bezogen auf das Gesamtvermögen vor der Spaltung) verĂ€ußert werden.

Das Finanzministerium Brandenburg weist darauf hin, dass auch unterhalb der 20-%-Grenze eine schĂ€dliche VerĂ€ußerung vorliegen kann. Die VerĂ€ußerungsabsicht ist per Gesetz auf jeden Fall bei Überschreiten dieser Grenze gegeben. Aber auch bei Unterschreiten dieser kann sich anhand weiterer UmstĂ€nde ergeben, dass eine VerĂ€ußerung beabsichtigt ist. Das Finanzministerium weist die Beamten darauf hin, insbesondere in folgenden Unterlagen nach solchen Anhaltspunkten zu suchen:

Hinweis: Sollte das Finanzamt hier Angaben erkennen, die auf eine VerĂ€ußerung schließen lassen, wird es rĂŒckwirkend die abgespaltenen stillen Reserven besteuern wollen. 




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