Von einer Spaltung ist zum Beispiel dann die Rede, wenn eine GmbH zwei Teilbetriebe (z.B. zwei selbstĂ€ndig gefĂŒhrte Filialen) hat und einer von diesen auf eine zweite GmbH âabgespaltenâ werden soll. Das Umwandlungssteuergesetz erlaubt es grundsĂ€tzlich, dass diese Abtrennung zu Buchwerten erfolgt, das heiĂt ohne Aufdeckung der stillen Reserven.
Allerdings mĂŒssen die stillen Reserven dann aufgedeckt werden, wenn die Abtrennung lediglich als Vorbereitung einer VerĂ€uĂerung zu sehen ist (weil z.B. einer der oben genannten Teilbetriebe verkauft werden soll). Das Umwandlungssteuergesetz unterstellt, dass eine VerĂ€uĂerung beabsichtigt ist, wenn innerhalb von fĂŒnf Jahren nach der Spaltung Gesellschaftsanteile von mehr als 20 % (bezogen auf das Gesamtvermögen vor der Spaltung) verĂ€uĂert werden.
Das Finanzministerium Brandenburg weist darauf hin, dass auch unterhalb der 20-%-Grenze eine schĂ€dliche VerĂ€uĂerung vorliegen kann. Die VerĂ€uĂerungsabsicht ist per Gesetz auf jeden Fall bei Ăberschreiten dieser Grenze gegeben. Aber auch bei Unterschreiten dieser kann sich anhand weiterer UmstĂ€nde ergeben, dass eine VerĂ€uĂerung beabsichtigt ist. Das Finanzministerium weist die Beamten darauf hin, insbesondere in folgenden Unterlagen nach solchen Anhaltspunkten zu suchen:
in Angaben der ĂŒbertragenden Körperschaft im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und
in sonstigen Unterlagen (z.B. BilanzerlÀuterungen) oder Dokumenten (VertrÀgen, zusammenhÀngenden Vertragswerken etc.).
Hinweis: Sollte das Finanzamt hier Angaben erkennen, die auf eine VerĂ€uĂerung schlieĂen lassen, wird es rĂŒckwirkend die abgespaltenen stillen Reserven besteuern wollen.Â