14.08.2014

GmbH-GeschĂ€ftsfĂŒhrer: Keine Haftung fĂŒr UmsatzsteuerrĂŒckstĂ€nde bei GeschĂ€ftsverĂ€ußerung im Ganzen

Als GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer GmbH tragen Sie erhebliche Haftungsrisiken und haften auch fĂŒr UmsatzsteuerrĂŒckstĂ€nde.

Anders jedoch in einem kĂŒrzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall. Hier verkaufte eine unter anderem als IT-Vermieter tĂ€tige GmbH genau diesen GeschĂ€ftsbereich einschließlich des Kundenbestands, des Warenbestands und des Zubehörs an eine in der Schweiz ansĂ€ssige Aktiengesellschaft. Mit der ĂŒbernehmenden Aktiengesellschaft vereinbarte sie, in diesem GeschĂ€ftsbereich ihre TĂ€tigkeit vollstĂ€ndig einzustellen.

Die GmbH fĂŒhrte die aus der Übertragung des GeschĂ€ftsbereichs „IT-Vermietung“ resultierenden Umsatzsteuern nicht an das Finanzamt ab. Daher nahm die Finanzverwaltung den GeschĂ€ftsfĂŒhrer als Haftungsschuldner fĂŒr die UmsatzsteuerrĂŒckstĂ€nde der GmbH in Anspruch.

Der BFH hat einen Haftungsanspruch gegenĂŒber dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer jedoch verneint. Im Regelfall haftet ein GeschĂ€ftsfĂŒhrer zwar auch fĂŒr SteuerrĂŒckstĂ€nde der GmbH, wenn er zumindest grob fahrlĂ€ssig die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft nicht beachtet. In dem konkreten Sachverhalt geht das höchste deutsche Finanzgericht aber davon aus, dass hier aus der VerĂ€ußerung keine Umsatzsteuer angefallen ist. Es handele sich vielmehr um eine sogenannte nichtsteuerbare GeschĂ€ftsverĂ€ußerung im Ganzen. Diese Rechtsfigur greift bei der Umsatzsteuer immer dann, wenn ganze Unternehmen oder fĂŒr sich lebensfĂ€hige Unternehmensteile verkauft werden. In dem Streitfall ging der BFH davon aus, dass der Bereich „IT-Vermietung“ ein gesondert gefĂŒhrter Betrieb in der Gliederung des Unternehmens war. Da die erwerbende Aktiengesellschaft den GeschĂ€ftsbetrieb fortfĂŒhrte, lagen die Voraussetzungen der GeschĂ€ftsverĂ€ußerung im Ganzen vor.

Hinweis: Die Haftung wurde hier nur deshalb abgelehnt, da der Vorgang nicht der Umsatzsteuer unterlag. In anderen FĂ€llen ist aber sehr wohl mit einer Haftung des GeschĂ€ftsfĂŒhrers zu rechnen, wenn dieser vorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig gegen steuerliche Verpflichtungen verstĂ¶ĂŸt.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfĂ€ltiger Bearbeitung nicht ĂŒbernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

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