Als GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer GmbH tragen Sie erhebliche Haftungsrisiken und haften auch fĂŒr UmsatzsteuerrĂŒckstĂ€nde.
Anders jedoch in einem kĂŒrzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall. Hier verkaufte eine unter anderem als IT-Vermieter tĂ€tige GmbH genau diesen GeschĂ€ftsbereich einschlieĂlich des Kundenbestands, des Warenbestands und des Zubehörs an eine in der Schweiz ansĂ€ssige Aktiengesellschaft. Mit der ĂŒbernehmenden Aktiengesellschaft vereinbarte sie, in diesem GeschĂ€ftsbereich ihre TĂ€tigkeit vollstĂ€ndig einzustellen.
Die GmbH fĂŒhrte die aus der Ăbertragung des GeschĂ€ftsbereichs âIT-Vermietungâ resultierenden Umsatzsteuern nicht an das Finanzamt ab. Daher nahm die Finanzverwaltung den GeschĂ€ftsfĂŒhrer als Haftungsschuldner fĂŒr die UmsatzsteuerrĂŒckstĂ€nde der GmbH in Anspruch.
Der BFH hat einen Haftungsanspruch gegenĂŒber dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer jedoch verneint. Im Regelfall haftet ein GeschĂ€ftsfĂŒhrer zwar auch fĂŒr SteuerrĂŒckstĂ€nde der GmbH, wenn er zumindest grob fahrlĂ€ssig die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft nicht beachtet. In dem konkreten Sachverhalt geht das höchste deutsche Finanzgericht aber davon aus, dass hier aus der VerĂ€uĂerung keine Umsatzsteuer angefallen ist. Es handele sich vielmehr um eine sogenannte nichtsteuerbare GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen. Diese Rechtsfigur greift bei der Umsatzsteuer immer dann, wenn ganze Unternehmen oder fĂŒr sich lebensfĂ€hige Unternehmensteile verkauft werden. In dem Streitfall ging der BFH davon aus, dass der Bereich âIT-Vermietungâ ein gesondert gefĂŒhrter Betrieb in der Gliederung des Unternehmens war. Da die erwerbende Aktiengesellschaft den GeschĂ€ftsbetrieb fortfĂŒhrte, lagen die Voraussetzungen der GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen vor.
Hinweis: Die Haftung wurde hier nur deshalb abgelehnt, da der Vorgang nicht der Umsatzsteuer unterlag. In anderen FĂ€llen ist aber sehr wohl mit einer Haftung des GeschĂ€ftsfĂŒhrers zu rechnen, wenn dieser vorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig gegen steuerliche Verpflichtungen verstöĂt.