24.07.2014

Lohnsteuerabzug durch Dritte: Keine Haftung des Arbeitgebers bei vorschriftsmĂ€ĂŸigem Nichteinbehalt

Als Arbeitgeber haften Sie nicht nur fĂŒr die Lohnsteuer, die sie selbst einbehalten und abfĂŒhren mĂŒssen - Ihre Haftung erstreckt sich auch auf die LohnsteuerbetrĂ€ge, die ein Dritter abfĂŒhren muss, sofern Ihre Arbeitnehmer gegen diesen einen tarifvertraglichen Anspruch auf Arbeitslohn haben.

Einen solchen Fall der Lohnsteuerhaftung hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Vorliegend hatte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (= Dritter) sogenannte Abgeltungszahlungen fĂŒr UrlaubsentschĂ€digungen an die Bauarbeiter des klagenden Arbeitgebers ausgezahlt, ohne davon Lohnsteuer einzubehalten. Dieses Prozedere ging auf eine schriftliche Auskunft ihres BetriebsstĂ€ttenfinanzamts zurĂŒck, wonach die Kasse fĂŒr Arbeitnehmer mit weniger als 183 inlĂ€ndischen BeschĂ€ftigungstagen im Jahr keinen Steuerabzug vornehmen musste; die Auskunft erging im Einvernehmen mit dem zustĂ€ndigen Landesfinanzministerium.

Im Rahmen einer LohnsteueraußenprĂŒfung gelangte das BetriebsstĂ€ttenfinanzamt des Arbeitgebers spĂ€ter zu der Ansicht, dass die ausgezahlten Gelder sehr wohl dem Lohnsteuerabzug hĂ€tten unterworfen werden mĂŒssen. Daraufhin forderte das Amt die entgangene Lohnsteuer per Haftungsbescheid vom Arbeitgeber nach. Der BFH erklĂ€rte diesen Bescheid allerdings fĂŒr rechtswidrig und wies darauf hin, dass eine Haftung des Arbeitgebers nur dann in Betracht kommt, wenn dem Dritten ein Fehlverhalten angelastet werden kann (nicht vorschriftsmĂ€ĂŸiger Steuereinbehalt). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Urlaubskasse mit ihrem unterbliebenen Lohnsteuereinbehalt den Weisungen einer Landesfinanzbehörde gefolgt war.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH verdeutlicht: Nicht jeder unterlassene Lohnsteuerabzug eines Dritten fĂŒhrt dazu, dass der Arbeitgeber spĂ€ter in Haftung genommen werden kann. Entscheidend ist, ob der Dritte vorschriftsmĂ€ĂŸig oder vorschriftswidrig vorgegangen ist. Allerdings kann nicht jedwede Auskunft der FinanzĂ€mter zur KlĂ€rung dieser Frage herangezogen werden. Vielmehr ist das Vorgehen eines Dritten einzig dann vorschriftsmĂ€ĂŸig, wenn es auf einer erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft des Finanzamts oder - wie im Urteilsfall - auf den Vorgaben der zustĂ€ndigen Finanzbehörden der LĂ€nder oder des Bundes beruht.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfĂ€ltiger Bearbeitung nicht ĂŒbernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

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