ErwerbstĂ€tige können die Kosten fĂŒr ihr hĂ€usliches Arbeitszimmer nach dem Einkommensteuergesetz lediglich in zwei FĂ€llen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen:
Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen TÀtigkeit, sind die Aufwendungen in tatsÀchlicher Höhe abziehbar (unbeschrÀnkter Kostenabzug).
Ist das Arbeitszimmer zwar nicht der TĂ€tigkeitsmittelpunkt, fĂŒr die dort erledigten Arbeiten steht aber kein Alternativarbeitsplatz zur VerfĂŒgung, ist ein Kostenabzug bis maximal 1.250 ⏠pro Jahr zulĂ€ssig (beschrĂ€nkter Kostenabzug).
In allen anderen FĂ€llen (kein Mittelpunkt, kein fehlender Alternativarbeitsplatz) dĂŒrfen die Raumkosten nicht in der EinkommensteuererklĂ€rung geltend gemacht werden.
Die vorgenannten AbzugsbeschrĂ€nkungen gelten jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer auĂerhalb der hĂ€uslichen SphĂ€re liegt. Hierbei handelt es sich um ein auĂerhĂ€usliches Arbeitszimmer, was beispielsweise dann vorliegt, wenn der SteuerbĂŒrger eine separate Wohnung in einem Mehrfamilienhaus als BĂŒro nutzt (auf einer anderen Etage als die Privatwohnung). Die Kosten dieses Raumes dĂŒrfen - sofern eine berufliche oder betriebliche Nutzung vorliegt - stets in voller Höhe steuerlich abgezogen werden.
In einer neuen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut darauf hingewiesen, dass ein als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum in einem Einfamilienhaus in aller Regel ein hĂ€usliches Arbeitszimmer ist und somit den AbzugsbeschrĂ€nkungen unterliegt. Einzig bei intensivem Publikumsverkehr kann laut BFH die Verbindung zur hĂ€uslichen SphĂ€re aufgehoben sein. Gelegentliche BeratungsgesprĂ€che im Arbeitszimmer genĂŒgen hierfĂŒr jedoch nicht.
Hinweis: Nach der neueren BFH-Rechtsprechung liegt ein Raum erst dann auĂerhalb der hĂ€uslichen SphĂ€re, wenn er allein ĂŒber eine allgemeine VerkehrsflĂ€che zugĂ€nglich ist, die auch fremde Dritte nutzen können. KellerrĂ€ume können daher meist nur in MehrfamilienhĂ€usern als auĂerhĂ€usliche Arbeitszimmer eingeordnet werden, da sie dann ĂŒber das allgemein zugĂ€ngliche Treppenhaus erreicht werden können (allgemeine VerkehrsflĂ€che). ZusĂ€tzlich setzt der BFH fĂŒr diese steuergĂŒnstige Einordnung voraus, dass der Kellerraum mit separatem Vertrag angemietet wurde und kein âZubehörraumâ der Privatwohnung ist.