15.12.2008

Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit

Die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind bis zur Höhe von 500 € im Jahr steuerfrei. Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Daraus ergibt sich u.a.: Begünstigte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich sind z.B.: Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals, der Betreuer und Assistenzbetreuer im Sinne des Betreuungsrechts, nicht aber die Tätigkeit der Amateursportler. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft muss für den ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf ein Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können auch Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinn keinen Hauptberuf ausüben, wie z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Auftraggeber müssen eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern oder Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen usw. sein, die nach der Satzung u.a. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Der Freibetrag kann nicht beansprucht werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit eine andere Steuerbefreiung gewährt wird. Der Abzug von Werbungskosten, die mit den Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist möglich. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 920 € anzusetzen, wenn er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.




Haftungshinweis:
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