15.12.2008

Betrieblicher Schuldzinsenabzug: Ermittlung der Ãœberentnahmen

Schuldzinsen können nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. Bei Personengesellschaften sind nach neuer Rechtslage die Höhe der Überentnahmen und die Einschränkung des Schuldzinsenabzugs für jeden Gesellschafter gesondert zu ermitteln. Die frühere Ermittlung der Schuldzinsen für die Gesellschaft insgesamt erkennt die Finanzverwaltung bei gemeinsamem Antrag der Mitunternehmer noch für die Wirtschafjahre an, die vor dem 1.1.2008 begonnen haben. An sich müssten nun für jeden Gesellschafter die Überentnahmen ab Gründung der Gesellschaft oder ab 1999 rückwirkend ermittelt werden. Die Finanzverwaltung gestattet es, zur Vereinfachung, den nach bisherigem Recht für die Gesellschaft insgesamt ermittelten Bestand an Über- und Unterentnahmen nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter zu verteilen. Auch hier ist ein gemeinsamer Antrag aller Gesellschafter erforderlich.




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