14.11.2008

Feststellung der Künstlereigenschaft

Das Finanzamt ermittelt anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, ob die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen steuerlich als künstlerisch und damit freiberuflich oder als gewerblich einzustufen ist. Dabei ist auf die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen. Vorbildung (z.B. abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung), Presseveröffentlichungen und Kritiken in Kunstzeitschriften, Beteiligungen an Kunstausstellungen und die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden können bei der Beurteilung von Bedeutung sein. Die Mitgliedschaft in einem Verband oder Bund reicht aber allein für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus. Das Finanzamt muss einen Sachverständigen zur Beurteilung der Tätigkeit nur beiziehen, wenn es hierüber nicht selbst entscheiden kann oder wenn der Steuerpflichtige dies auf Grund der ablehnenden Haltung des Finanzamts selbst wünscht. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich an eine vom Bayerischen Landesamt für Steuern genannte Gutachterkommission zu wenden und sich von dieser ein Gutachten erstellen zu lassen. Daneben können auch Gutachten von anderen Stellen oder Personen anerkannt werden.




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