14.11.2008

Anschaffungsnaher Aufwand: Jährlich wiederkehrender Aufwand

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Kosten der Instandsetzung und Modernisierung, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb des Gebäudes anfallen, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer übersteigen. Bei dieser Grenze zählen jedoch nicht Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Hierbei kommt es nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nur darauf an, ob die Aufwendungen sich in einem Rahmen halten, der jährlich üblicherweise für Erhaltungsarbeiten anfällt. Es muss nicht die einzelne Maßnahme jährlich anfallen. Herauszunehmen sind daher z.B. Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, Innenanstrich, Anstrich Fenster und Türen. Es schadet nicht, dass die einzelne Maßnahme nicht jährlich durchgeführt wird. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.




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