Die Rechtsfigur der GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen ist eine Vereinfachungsregelung in der Umsatzsteuer. Als Erwerber eines GeschĂ€fts treten Sie in vollem Umfang in die Rechtsposition des VerkĂ€ufers ein. Insbesondere bedeutet dies, dass Sie auch alle Vorsteuerberichtigungsobjekte mitĂŒbernehmen. Sind in dem verĂ€uĂerten Unternehmen auch GrundstĂŒcke enthalten, besteht fĂŒr die Vertragsparteien ein umsatzsteuerrechtliches Risiko, wenn die Finanzverwaltung spĂ€ter nicht von einer GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen ausgehen sollte. In diesem Fall könnte es wegen der GrundstĂŒcksverĂ€uĂerung dann zu einer umsatzsteuerlichen Belastung kommen.
Beispiel: Ein Unternehmer verĂ€uĂert sein komplettes Unternehmen einschlieĂlich eines GeschĂ€ftsgrundstĂŒcks. Eigentlich mĂŒsste der Unternehmer fĂŒr alle GegenstĂ€nde (Maschinen, Inventar etc.) eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen. In diesem Fall liegt jedoch eine GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen vor, so dass weder eine Rechnung erforderlich ist noch Umsatzsteuer anfĂ€llt.
Probleme treten dann auf, wenn nicht das gesamte Unternehmen verĂ€uĂert wird, sondern nur selbstĂ€ndige Teile davon. Eine GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen liegt in einem solchen Fall auch dann vor, wenn seperate, fĂŒr sich lebensfĂ€hige Teile eines Unternehmens verĂ€uĂert werden.
Beim Verkauf einer einzelnen vermieteten Immobilie wird regelmĂ€Ăig eine GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen angenommen. Dies gilt auch dann, wenn der VerkĂ€ufer noch weitere Immobilien besitzt oder gar ein weiteres Unternehmen (Gewerbebetrieb) betreibt.
Zweifel, ob die Vereinfachungsregelung anwendbar ist, bleiben jedoch in der Praxis immer. In dem notariellen Kaufvertrag wird daher vorsorglich fĂŒr den Fall, dass doch keine GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen vorliegt, zur Umsatzsteuer optiert. Bislang war umstritten, ob die Option auf den Vertragsschluss zurĂŒckwirkt. Doch das Bundesfinanzministerium (BMF) geht davon aus, dass diese vorsorgliche Option zur Umsatzsteuer bereits mit dem Vertragsschluss wirksam wird.
Hinweis: Die aktuelle Klarstellung des BMF bringt fĂŒr die Beteiligten den Vorteil, dass bei einer eventuell gescheiterten GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung keine Zinsen anfallen.Â