08.02.2014

Einspruchsverfahren: Nachgeschobene BegrĂŒndung ist eigenstĂ€ndiger Einspruch

Zur Wahrung der einmonatigen Einspruchsfrist genĂŒgt es bereits, wenn Steuerzahler einen Einspruch zunĂ€chst komplett ohne BegrĂŒndung einlegen. Der angefochtene Steuerbescheid wird dadurch erst einmal offengehalten, so dass die BegrĂŒndung auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgereicht (oder erweitert) werden kann. Ist die nachgeschobene BegrĂŒndung jedoch als eigenstĂ€ndiger Einspruch zu werten, weil sie sich zum Beispiel gegen einen völlig anderen Bescheid richtet, ist sie unzulĂ€ssig, sofern sie nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt eingeht. Einen solchen Fall hat kĂŒrzlich der Bundesfinanzhof (BFH) angenommen.

Im Urteilsfall hatte ein EinspruchsfĂŒhrer zunĂ€chst fristgerecht Einspruch gegen den „Bescheid zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und SolidaritĂ€tszuschlag“ eingelegt. Darin erklĂ€rte er, dass beim NiedersĂ€chsischen Finanzgericht eine Klage gegen die Erhebung des SolidaritĂ€tszuschlags anhĂ€ngig sei und er deswegen ein Ruhen des Verfahrens beantrage. Ein halbes Jahr spĂ€ter schrieb der EinspruchsfĂŒhrer dem Finanzamt, dass er „seinen Einspruch nun weiter begrĂŒnde“ und erstmals einen Investitionsabzugsbetrag in der EinkommensteuererklĂ€rung geltend machen wolle. Das Finanzamt vertrat daraufhin den Standpunkt, dass diese nachgeschobene BegrĂŒndung als eigenstĂ€ndiger (erstmaliger) Einspruch gegen die Festsetzung der Einkommensteuer zu werten war, wĂ€hrend der erste ausschließlich gegen die Festsetzung des SolidaritĂ€tszuschlags gerichtet war. Wegen FristversĂ€umnisses des zweiten Einspruchs könne kein Investitionsabzugsbetrag mehr berĂŒcksichtigt werden.

Der BFH teilte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass das erste Einspruchsschreiben zwar wegen seines uneindeutigen Wortlauts auslegungsbedĂŒrftig sei. Da sich diese Auslegung aber vorrangig an der ursprĂŒnglich abgegebenen BegrĂŒndung orientieren muss, kam das Gericht zu dem Schluss, dass sich der Einspruch nur gegen die Festsetzung des SolidaritĂ€tszuschlags gerichtet hatte. Die nachgeschobene BegrĂŒndung war demgegenĂŒber als (eigenstĂ€ndiger) Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu werten.

Hinweis: Nicht entscheidend war fĂŒr das Gericht, dass im Betreff des ersten Einspruchs ausdrĂŒcklich der „Bescheid zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und SolidaritĂ€tszuschlag“ genannt war. Hierin sahen die Richter lediglich eine „formelhafte ErwĂ€hnung“.




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