Wenn der Steuerzahler in FÀllen, in denen er nicht zur Abgabe einer SteuererklÀrung verpflichtet ist, dennoch eine SteuererklÀrung abgeben will, muss er einen entsprechenden Antrag stellen. Der besteht darin, dass er eine wirksame EinkommensteuererklÀrung abgibt. Eine EinkommensteuererklÀrung muss beim Finanzamt auf einem amtlichen Vordruck eingereicht werden und vom Steuerzahler eigenhÀndig unterschrieben sein.
Eine Lehrerin hatte ihre SteuererklĂ€rung fĂŒr 2007 im Dezember 2011 vom ihrem Berater anfertigen lassen. Das erste Blatt der SteuererklĂ€rung lieĂ sie sich von der Tochter an ihren Urlaubsort zufaxen. Nachdem sie ihre Unterschrift angebracht hatte, faxte sie das Blatt an ihre Tochter zurĂŒck, die die vollstĂ€ndige ErklĂ€rung mit diesem Fax als erste Seite am 30.12.2011 beim Finanzamt einreichte. Das wollte keine Veranlagung fĂŒr 2007 mehr durchfĂŒhren, dass ihm keine formgĂŒltige SteuererklĂ€rung der Lehrerin bis zum 31.12.2011 zugegangen sei. Die Faxunterschrift sei nicht âeigenhĂ€ndigâ.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied zugunsten der Lehrerin. Dass die Unterschrift âeigenhĂ€ndigâ sein mĂŒsse, erfordere nicht unbedingt, dass die Unterschrift im Original vorgelegt wird. Eine Telekopie reiche aus. Die Rechtsprechung habe zwar in Bezug auf AntrĂ€ge auf Investitionszulage darauf bestanden, dass die Unterschrift im Original vorliegen mĂŒsse. Dies sei im Investitionszulagenrecht bzw. den damit verbundenen Strafrechtsvorschriften begrĂŒndet. Bei Umsatzsteuervoranmeldungen sei eine gefaxte Unterschrift akzeptiert. FĂŒr EinkommensteuererklĂ€rungen könne nichts anderes gelten, da auch die gefaxte Unterschrift die vom Gesetz verfolgten Zwecke erfĂŒllt.