09.12.2013
Unbefristete Versetzung â regelmäĂige Arbeitsstätte
Eine unbefristete Versetzung eines Beamten kann die Stelle, zu der er versetzt wurde, zu seiner âregelmäĂigen Arbeitsstätteâ machen. Folge davon ist, dass er die Fahrtkosten zu dieser Arbeitsstätte nur noch entsprechend der Entfernungspauschale geltend machen kann. Ein Polizeibeamter war in 2000 von seiner Dienststelle zum Polizeiausbildungsinstitut als Dozent versetzt worden. Nach den internen Richtlinien des Ministeriums solle die Abordnung an das Polizeiausbildungsinstitut maximal 4 Jahre dauern. Der Beamte war nach verschiedenen Versetzungen innerhalb der Schule auch in 2013 noch dort tätig. Das Finanzamt betrachtete die Schule als seine âregelmäĂige Arbeitsstätteâ und gewährte fĂźr die Fahrten zwischen Wohnung und dieser Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Ob der Arbeitnehmer nur vorĂźbergehend an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird, sei nach den Gesamtumständen im Einzelfall zu beurteilen. Entscheidend dafĂźr, ob eine Abordnung âvorĂźbergehendâ ist, ist die Sichtweise zum Zeitpunkt der Abordnung. Hier war zu dem Zeitpunkt klar, dass er fĂźr vier Jahre an der anderen Dienststelle tätig sein wird. Dies stufte das Gericht nicht mehr als vorĂźbergehend ein.
Anmerkung: Nach dem neuen Reisekostenrecht, dass ab 1.1.2014 gelten wird, kann eine Auswärtstätigkeit maximal 48 Monate = 4 Jahre dauern. Danach wird diese Arbeitsstätte zur âersten Tätigkeitsstätteâ. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es ab dann nur noch entsprechend der Entfernungspauschale.
Haftungshinweis:
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