Nach dem derzeit geltenden Reisekostenrecht ist dafĂŒr, in welcher Höhe die Fahrtkosten steuerlich berĂŒcksichtigt werden, entscheidend, wo die âregelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tteâ des Arbeitnehmers ist. FĂŒr Fahrten zur regelmĂ€Ăigen ArbeitsstĂ€tte gilt die (niedrigere) Entfernungspauschale. Ansonsten können bei Dienstreisen die tatsĂ€chlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden.
Ein Finanzbeamter war mit Wirkung vom 1.8.1993 von seinem Finanzamt zur Landesfinanzschule versetzt worden. Die Versetzung war lĂ€ngstens bis zum 31.7.1996 befristet. In seiner SteuererklĂ€rung machte er die tatsĂ€chlichen Fahrtkosten geltend. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Landesfinanzschule seine regelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tte gewesen sei und wollte bei der Berechnung nur die Entfernungspauschale zugrunde legen.
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Beamten. Ob eine Versetzung nur âvorĂŒbergehendâ ist, mĂŒsse anhand der UmstĂ€nde des Einzelfalls beurteilt werden. Hier sei von einer nur vorĂŒbergehenden Versetzung auszugehen. Zwar bestimme das entsprechende Landesbeamtengesetz, dass die Versetzung im Prinzip auf unbestimmte Zeit erfolgt, doch war hier die Versetzung ausdrĂŒcklich zeitlich befristet.
Anmerkung: Nach dem neuen, ab dem 1.1.2014 geltenden Reisekostenrecht ist fĂŒr die Höhe der steuerlichen BerĂŒcksichtigung der Fahrtkosten entscheidend, wo die âerste TĂ€tigkeitsstĂ€tteâ liegt. Eine AuswĂ€rtstĂ€tigkeit ist kĂŒnftig maximal 48 Monate möglich. Danach wird diese ArbeitsstĂ€tte zur ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte.