25.10.2013

Keine GeschĂ€ftsfĂŒhrerhaftung fĂŒr Umsatzsteuer bei Nachforderungsklausel

Ein GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer GmbH kann als deren Vertreter fĂŒr Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen werden. Das setzt voraus, dass er insoweit grob fahrlĂ€ssig seine ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfĂŒllt und deswegen Steuern nicht gezahlt wurden.

Eine GmbH vertrieb und vermietete Hardware und Software aller Art. Der alleinige GeschĂ€ftsfĂŒhrer der GmbH verkaufte den GeschĂ€ftsbereich IT-Vermietung an eine schweizerische Gesellschaft. Er behandelte nach RĂŒckfrage mit seinem Steuerberater den Verkauf als nicht umsatzsteuerbare GeschĂ€ftsverĂ€ußerung. In den Vertrag mit der schweizerischen Gesellschaft nahm er zusĂ€tzlich eine Klausel auf, nach der der vereinbarte Preis als Netto-Kaufpreis gilt. Zudem behielt er sich bei einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt die Nachforderung von Umsatzsteuer vom KĂ€ufer vor. Das Finanzamt kam bei einer UmsatzsteuerprĂŒfung zum Schluss, dass keine umsatzsteuerbefreite GeschĂ€ftsverĂ€ußerung vorliegt. Es nahm den GeschĂ€ftsfĂŒhrer fĂŒr die Steuer in Haftung.

Das Finanzgericht Köln verneinte eine Haftung des GeschĂ€ftsfĂŒhrers. Der Verkauf war zwar umsatzsteuerbar. Der GeschĂ€ftsfĂŒhrer könne fĂŒr die Umsatzsteuerschulden nicht in Haftung genommen werden. Ihn treffe an der unzutreffenden Behandlung des Verkaufs kein grobes Verschulden. Ein GeschĂ€ftsfĂŒhrer handele nicht grob fahrlĂ€ssig, wenn er sich zuvor eine Rechtsauskunft einholt und eine „Steuerklausel“ in den Vertrag aufnimmt. So habe er ausreichend Vorsorge fĂŒr den Fall getroffen, dass das Finanzamt spĂ€ter zu Lasten der GmbH zu einer anderen Beurteilung kommen sollte.

Eine Revision ist am BFH anhÀngig.




Haftungshinweis:
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