Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Sinne der Versicherung. Soweit die Umsatzsteuer nur fiktiv bleibt, weil weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur noch eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung erfolgen, ist sie nicht zu ersetzen. Wenn von Privat eine Ersatzsache ohne Umsatzsteuer gekauft wird, umfasse der Schadenersatzanspruch insoweit nicht die Umsatzsteuer.
Das Urteil stehe nicht in Widerspruch zu einem älteren Urteil, in welchem dem Geschädigten Ersatz von 19 % Umsatzsteuer auf den Netto-Wiederbeschaffungswert zugesprochen wurde. Dieser Geschädigte hatte bei einem Autohändler umsatzsteuerpflichtig einen Ersatzwagen gekauft, der teurer war als der Brutto-Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens. Obwohl wohl nur Umsatzsteuer in Höhe der Differenzbesteuerung (also nur Umsatzsteuer auf die Händlermarge) angefallen war, sprach der BGH ihm in dem Fall den Schadensersatz in Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswerts zu, welcher mit 19 % Umsatzsteuer auf den Gesamtpreis kalkuliert war.