15.07.2008

Unwirksames Versprechen des Schenkers, die Schenkungsteuer zu übernehmen

Bei Schenkungen schulden der Schenker und der Beschenkte die Schenkungsteuer gesamtschuldnerisch. Dem Finanzamt steht es frei, an welchen Schuldner es sich wendet. In der Regel wird die Schenkungsteuer gegenüber dem Beschenkten festgesetzt. Ein Steuerfestsetzung gegenüber dem Schenker kommt dann in Betracht, wenn dieser es beantragt hat oder wenn er gegenüber dem Beschenkten die Steuer übernommen hat. Eine Zusage gegenüber dem Beschenkten, die Steuer zu übernehmen, ist nur rechtserheblich, wenn sie notariell beurkundet ist oder der Schenker die Steuer tatsächlich entrichtet. Es reicht nicht aus, wenn der Schenker nur mündlich dem Beschenkten zusagt, für alle steuerrechtlich eintretenden Nachteile aufkommen zu wollen. In einem derartigen Fall kann die Steuer gegenüber dem Beschenkten festgesetzt werden. (Finanzgericht Düsseldorf)




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