15.07.2008

Neues Rechtsdienstleistungsgesetz

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist zum 1. Juli in Kraft getreten. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich. Die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung bleibt weiterhin der Anwaltschaft vorbehalten. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa

Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Das RDG nennt hierfür die Testamentsvollstreckung und die Fördermittelberatung. Weitere Beispiele hierfür können sein:

Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen. Dies sind die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis sowie die altruistische, karitative Rechtsberatung. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder. Die Rechtsdienstleistungen dürfen nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies wird vor allem dadurch sicher gestellt, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss.




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