15.07.2008

Eigenheimrentengesetz verabschiedet

Der Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums wird in die Förderung nach der sog. Riesterrente einbezogen. Bei der Riesterrente werden Beiträge zu bestimmten Formen der Altersvorsorge (u.a. Lebensversicherung, Pensionsfonds mit lebenslanger Versorgung) durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug in bestimmter Höhe gefördert. Dafür sind die späteren Erträge aus den geförderten Anlagen (Rente) in voller Höhe steuerpflichtig. Die neue Förderung des Wohneigentums sieht wie folgt aus: Erster Förderansatz: Das nach den bisherigen Möglichkeiten aufgrund des Riestermodells angesparte Vermögen kann vollständig oder teilweise zum Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie oder von entsprechenden Genossenschaftsanteilen verwendet werden. Dies ist erst möglich, wenn der Riestervertrag zur Auszahlung kommt, demnach zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr. Zweiter Förderansatz: Die Zulagen nach der Riesterförderung können auch zum Kauf, Bau oder Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnung oder eines Hauses eingesetzt werden. Die Förderung wird dann zur Tilgung des Baudarlehens verwendet. Die Beiträge zur Tilgung werden genauso behandelt wie die Sparbeiträge zu den anderen Formen der Riesterverträge. Nachgelagerte Besteuerung: Die in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Mittel werden auf einem "Wohnförderkonto" erfasst. Für diese Mittel wird eine Art fiktiver Zinsanteil festgesetzt, welcher jährlich zu versteuern ist (mindestens 17, höchstens 25 Jahre lang, je nach Beginn der "Auszahlungsphase" der Vertrages). Stattdessen kann der Riestersparer auch 70 % des gebundenen Kapitals auf einmal, also sofort versteuern. Anmerkung: Es wird also nicht etwa ein fiktiver Mietwert besteuert. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.




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