15.07.2008

Verlängerte Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung nicht für Erstattungsansprüche

Für aufgrund einer Steuerstraftat hinterzogene Steuern gilt eine auf zehn Jahre verlängerte Verjährungsfrist. Auf die verlängerte Verjährungsfrist kann sich jedoch nicht berufen, wer eine Steuerstraftat begangen hat, soweit ihm im Zusammenhang mit dieser Steuerstraftat Erstattungsansprüche zustehen. In bestimmten Fällen ist dies denkbar. Ein Kapitalanleger hatte seine Zinserträge nicht in der Steuererklärung angegeben. Die Bank hatte jedoch in Höhe von 30 % wie vorgeschrieben Zinsabschlagsteuer einbehalten und an das Finanzamt gezahlt. Da der persönliche Steuersatz des Anlegers weit unter 30 % gelegen hätte, hätte er im Ergebnis bei Erklärung der Einkünfte eine Steuererstattung erhalten. Erst nach Ablauf der normalen vierjährigen Festsetzungsverjährung erklärte er die Einkünfte nach und verlangte die zuviel gezahlte Steuer zurück. Er berief sich auf die zehnjährige Festsetzungsfrist, da er eine Steuerhinterziehung begangen habe. Der Bundesfinanzhof hat dies jedoch abgelehnt. Die Verlängerung der Verjährung auf zehn Jahre bei Steuerhinterziehungen gelte nur zugunsten des Finanzamts. Der steuerunehrliche Steuerzahler solle gegenüber dem steuerehrlichen durch Verlängerung der Verjährungsfrist schlechter gestellt werden. Dieser Zweck des Gesetzes würde ins Gegenteil verkehrt werden, würde man dem Steuerhinterzieher für Erstattungsansprüche eine längere Verjährungsfrist gewähren als dem Steuerehrlichen.




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