13.06.2008

Anteile als notwendiges Betriebsvermögen

Geldanlagen, Wertpapiere und andere Kapitalanlagen, z.B. Darlehen, sind bei einem Freiberufler in der Regel kein Betriebsvermögen. Verluste aus derartigen Anlagen sind daher steuerlich nicht bei den freiberuflichen Einkünften zu berücksichtigen. Nur unter besonderen Voraussetzungen sind derartige Kapitalanlagen notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers. Bei einem freiberuflichen Ingenieur sind die Anteile einer GmbH jedenfalls dann notwendiges Be- triebsvermögen, wenn der Ingenieur über die GmbH im Wesentlichen seine Ingenieurleistungen vermarktet. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem rechtskräftigen Urteil. Dies hat unter anderem ab 2009 die Folge, dass die Einkünfte des Freiberuflers aus einer derarti- gen GmbH, die zu seinem Betriebsvermögen gehört, nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Viel- mehr werden sie zu 60 % nach dem Teileinkünfteverfahren (bisher galt das Halbeinkünfteverfah- ren) nach Tarif versteuert.




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