08.09.2011

Bearbeitungsgebühr für Darlehen: Rechnungsabgrenzung?

Bearbeitungsgebühren, die einem Unternehmen für ein betriebliches Darlehen berechnet wurden, können sofort als Betriebsausgaben absetzbar sein. Es kommt stattdessen jedoch auch ein aktiver Rechnungsabgrenzungspostens in Betracht, der über die Laufzeit des Darlehens verteilt gewinnmindernd aufzulösen wäre. Ein solcher Posten ist für Zahlungen zu bilden, die Ausgaben für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag sind, z.B. vorausbezahlte Miete (zeitraumbezogene Gegenleistung).

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein sofortiger Abzug als Betriebsausgabe möglich ist, wenn der Darlehensnehmer die Bearbeitungsgebühren bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages nicht zurückverlangen könnte. Ist der Darlehensvertrag jedoch auf eine feste Zeit zu festen Bedingungen geschlossen und hat die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung, etwa aus wichtigem Grund, nur theoretische Bedeutung, hat die Bearbeitungsgebühr den Charakter einer zeitraumbezogenen Gegenleistung. Es ist dann ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten erforderlich.




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