05.09.2011

Umsatzsteuer: Neues zu Warenmustern

Ein Unternehmer muss unentgeltliche Zuwendungen für Zwecke des Unternehmens wie Lieferungen gegen Entgelt versteuern. Hiervon ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmers. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung sollen Warenmuster nach Art und Aussehen einer vom Unternehmer angebotenen Ware entsprechen, potentielle Käufer von der Beschaffenheit der Ware überzeugen und damit den Kaufentschluss fördern.

Sie erweitert aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nun den Begriff eines Warenmusters. Danach ist ein Warenmuster ein Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen. Anders als bisher kann es sich auch bei Probeexemplaren, die ganz oder im Wesentlichen identisch mit dem im allgemeinen Verkauf erhältlichen Produkt sind, um ein Warenmuster handeln. Voraussetzung ist dabei, dass die Übereinstimmung mit dem verkaufsfertigen Produkt für die Bewertung durch den möglichen Käufer erforderlich ist und die Absicht der Absatzförderung des Produkts im Vordergrund steht. Die Abgabe eines Warenmusters soll in erster Linie nicht dem Empfänger den Kauf ersparen, sondern zum Kauf anregen.

Wie bisher schon ist ohne Bedeutung ist, ob Warenmuster einem anderen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Endverbraucher zugewendet werden.

Die Regelung gilt in allen offenen Fällen.




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